
Der BGH hat in einem am 23.06.2004 verkündeten Urteil (Aktenzeichen: VIII ZR 361/03) erneut in ganz weitreichendem Umfang die Rechte der Mieter gestärkt.
I.Zur Überprüfung stand die Klausel eines Formularmietvertrages, mit welcher der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf seine Kosten verpflichtet wurde. Die vertragliche Regelung sah vor, dass die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen "wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht...