
weitgehend Unkenntnis herrscht über die Haftungsrisiken eines Geschäftsführers in einer Krise der GmbH wobei hierfür schon ein Liquiditätsengpass, der Ausfall oder ehebliche Gefährdung von erheblichen Kundenforderungen reicht. Drohende Insolvenz ist nicht erforderlich.
Die Haftung für bestimmte Steuern, Abführung von Sozialabgaben etc. stehen im Gesetz und sind bekannt. Unbekannt ist die Haftung der Geschäftsführer für Lieferantenforderungen in unbegrenzter Höhe, sofern der Auftrag oder die...